Im Rahmen des öffentlichen Beteiligungsverfahrens zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets Wetzendorf gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) legt der als für die Gebiete Schniegling und Wetzendorf zuständige, in der AGBV e.V. organisierte Bürgerverein fristgerecht Einwendung gegen die geplante Ausweisung des Überschwemmungsgebiets am Wetzendorfer Landgraben in der derzeit vorgesehenen Form ein.
Einwände gegen die Festsetzung:
Die geplante Ausweisung hat für die Grundstückseigentümer und Bewohner unseres Vereinsgebiets in Schniegling und Wetzendorf schwerwiegende und noch nicht zur Gänze abzuschätzende Auswirkungen:
- Massiver Eingriff in Eigentumsrechte: Die Ausweisung als Überschwemmungsgebiet und die sich daraus ergebenden Folgen und Einschränkungen stellen einen massiven und unverhältnismäßig großen Eingriff in das Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG dar. So führt dieses untere anderem zu einem massiven Verlust an Marktwert der betroffenen Flurnummern und Grundstücke. Potenzielle Kaufinteressenten werden durch die Einschränkungen bei Nutzung und Bebauung abgeschreckt. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit sowie die eigene Nutzung der Grundstücke werden dadurch erheblich und unverhältnismäßig beeinträchtigt. Beispielhaft wären hier Dachausbauten zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, energetische Sanierungen oder auch nur bloße Instandhaltungsmaßnahmen zu nennen.
- Bestehende Bebauungsplanung: Für einen Großteil der Flächen des geplanten Überschwemmungsgebiets liegen rechtsgültige, genehmigte Bebauungspläne vor. Die geplante Festsetzung widerspricht dem bisherigen Planungsrecht und wirkt sich direkt auf genehmigte Nutzungen aus.
- Versicherungsproblematik: Durch die Aufnahme von Grundstücken in ein Überschwemmungsgebiet ist eine Elementarschadenversicherung nur noch zu deutlich höheren Prämien oder gar nicht mehr abschließbar. Dies stellt ein konkretes Kostenrisiko sowohl für Eigentümer und Mieter dar.
- Unverhältnismäßige Einordnung im Stadtgebiet: Das geplante Überschwemmungsgebiet befindet sich zu großen Teilen in einem historische gewachsenem urban geprägten Bereich mit befestigter Infrastruktur. Eine reale Überflutungsgefahr ist für uns nicht erkennbar und wurde bisher nicht durch öffentlich nachvollziehbare hydraulische Berechnungen nachgewiesen. Sie ist auch historisch nicht belegbar.
- Nicht nachvollziehbare, willkürlich anmutende Gebietsausweisungen: Er werden Flächen aus Überschwemmungsgebiet als ausgewiesen, die in den letzten 100 Jahren nie von Hochwasserereignissen beeinträchtig wurden, wohingegen andere, teils neu bebaute Flächen nicht aufgenommen wurden, bei denen die letzten Starkregenereignisse erkennbare Überflutungen und Schäden verursachten. Diese Tatsache wirft erhebliche Zweifel an der Plausibilität und Gleichbehandlung bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets auf.
- Es werden Flächen als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen, in denen der Wetzendorfer Landgraben bereits durch eine Verrohrung geleitet wird. Die Hochwassergefahr durch das im der Verrohrung abgeführte Wasser ist nicht nachvollziehbar. Sollte die bestehenden Verrohrung nicht ausreichen das anfallende Wasser abzuleiten, muss hier nachgebessert werden.
- Augenscheinlich sind die anstehende Neuanlage des „Wetzendorfer Parks“ entlang des Wetzendorfer Landgrabens und des Neubaugebiets „Neu-Wetzendorf“ nicht in die gesamte Planung des Überschwemmungsgebiets und die Modellrechnungen eingeflossen. Die hier neu entstehende Parkanlage mit 11ha und entsprechenden Retentionsflächen haben beträchtlichen Einfluss auf die gewässerabwärts liegenden Flächen und Grundstücke. Daher müssen nach unserer Ansicht neue Modellrechnungen und Gutachten erstellt werden, die dieses berücksichtigen.
Wir fordern daher:
- Die Einbeziehung aller Grundstücke in das Überschwemmungsgebiet erneut, mit der geänderten Faktenlage einer wohlwollenden Prüfung und Neubewertung der Gefahrenlage zu unterziehen. Dieses muss in enger Ansprache mit den jeweiligen Eigentümern erfolgen.
Diese Neuberechnungen müssen mit den aktuellen Daten und Fakten ausgeführt werden, die dem bisherigen Verfahren zu Grunde liegenden Daten, wie beispielsweise das Digitale Geländemodell sind Großteiles veraltet und unvollständig.
- Die genehmigten und bestehenden Bebauungspläne in die Betrachtungen einzubeziehen und deren Gültigkeit als Ausnahmeregelungen nach dem WHG in der zu erstellende Rechtsverordnung verbindlich festzuschrieben.
- Die vorhandenen wasserbaulichen Schutzmaßnahmen am Wetzendorfer Landgrabens zu überprüfen und nachzubessern, um des tatsächlichen Überflutungsrisikos im betroffenen Bereich zu reduzieren. Dieses muss vorrangig vor einer großflächigen Ausweisung von Überschwemmungsgebieten mit dem einhergehenden Eingriff in Grundrechte von Eigentümern und Anrainern erfolgen.
Beispiele für diese Maßnahmen wären wie folgt:
- Überprüfung der bestehenden Verrohrung ab Fkm 0,700.: Reicht hier die Durchflussmenge aus, oder muss hier nachgebessert werden?
- Überprüfung und Einbeziehung der geplanten Retentionsflächen im Wetzendorfer Park. Reichen diese aus oder müssen hier mehr Flächen vorgehalten werden?
- Reaktivierung der Marienbergpolder am Oberlauf des Wetzendorfer Landgrabens.
- Überprüfung des Profils des Landgrabens: Wo kann und/oder muss er verbreitert oder vertieft werden, um größere Wassermengen aufnehmen zu können.
- Regelmäßige Pflege und Wartung der bestehenden Schutzmaßnahmen.