Satzung

Satzung 2017-07-04T14:36:03+02:00

Satzung des Bürgervereins „St. Johannis – Schniegling – Wetzendorf e.V.“

§1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerverein St. Johannis – Schniegling – Wetzendorf e.V.“.
(2) Der Sitz des Bürgervereins St. Johannis – Schniegling – Wetzendorf e.V ist Nürnberg
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Vereinszweck

Der Bürgerverein St. Johannis – Schniegling – Wetzendorf e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die
a) Förderung und Wahrung der Belange der Bürger in den Stadtteilen St. Johannis, Schniegling und Wetzendorf
b) Wahrnehmung und Förderung der materiellen, kulturellen geschichtlichen und sozialen Interessen,
c) Verbesserung und Verschönerung aller der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen,
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Erforschung der Geschichte von St. Johannis, Schniegling und Wetzendorf,
b) Verbreitung dieser Arbeitsergebnisse durch Druckschriften,
c) Veranstaltung sachkundiger Führungen.

§3 Selbstlose Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2)Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
Die Entscheidungen bedürfen keiner Begründung. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung der Mitgliedskarte.
(3)Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus
dem Verein.
(4)Der Austritt erfolgt durch Kündigung der Vereinsmitgliedschaft und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zulässig. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.
(5)Die Ausschließung ist zulässig, wenn ein Mitglied die ihm aus dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen nachhaltig nicht erfüllt oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat oder andere wichtige
Gründe vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung des Vorstands ist zu begründen.
(6)Die Mitgliedschaft erlischt nach Ermessen auf Beschluss des Vorstands durch Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung zwei Jahre in Verzug und eine Mahnung erfolglos geblieben ist.
(7)Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§6 Ehrenmitgliedschaft

(1)Der Vorstand kann einen ausscheidenden/ehemaligen Vorsitzenden, der sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende hat als Beisitzer im Vorstand volles Stimmrecht. Er ist beitragsfrei.
(2)Mitglieder und Förderer des Vereins, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei und haben volles Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.

§7 Mitgliedsbeitrag

(1)Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist jeweils am 1. Januar im Voraus fällig und bis spätestens 31. März des jeweiligen Jahres zu entrichten.
(2)Über die Erhöhung oder Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3)Der Vorstand kann auf begründeten Antrag hin Mitgliederbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§9 Die Mitgliederversammlung

(1)Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
(2)Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet auf Vorschlag des Vorstands jeweils am zweiten oder dritten Dienstag im Februar des Geschäftsjahres statt.
(3)Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn 40 % der Mitglieder dies mit Namensunterschrift unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bei dem Vorstand beantragen.
(4)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Ort und Zeit der Versammlung sind durch schriftliche Bekanntmachung in den jährlich zweimal erscheinenden Mitteilungen des Vereins, die an alle Mitglieder des Vereins verteilt werden, sowie auf der Internetseite des Bürgervereins www.buergerverein-sankt-johannis.de mit einer Frist von einem Monat vorher bekannt zu geben
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(7)Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der qualifizierten Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und von Beisitzern (mit Ausnahme der Vorsitzenden der Untergruppen)
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Entlastung des Vorstands
d) Festsetzung der Miqliedsbeiträge
e) Änderung der Satzung
f) Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer
g) Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
h) Ferner über Anträge, die 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eingereicht wurden. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge können nur dann Gegenstand von Beschlüssen sein, wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag die Dringlichkeit mit qualifizierter Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder bejaht.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem 1. und 2. Schriftführer,
e) vier bis acht Beisitzern.
(2) Die Vorsitzenden der Untergruppen Schniegling und Wetzender sind jeweils automatisch Beisitzer.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Bei andauernder Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstandsmitgliedes benennt der Vorstand ein anderes Mitglied zur einstweiligen Geschäftsführung. Eine Nachwahl hat dann in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorsitzenden vertreten.
(6) Geschäfte, die den Verein mit mehr als 500 EUR (in Worten fünfhundert Euro) verpflichten, werden von den Mitgliedern des Vorstands beschlossen.

§11 Untergruppen

(1) Im Rahmen des Vereins bestehen in Schniegling und Wetzender Untergruppen, die jeweils für sich einen besonderen „Vertreter“ wählen, der als Vorsitzender der Untergruppe Sitz und Stimme als Beisitzer im Vorstand hat.
(2) Der Vorsitzende der Untergruppe kann für den Verein nur auf Grund schriftlicher Vollmacht des Vorstands handeln.

§12 Kassenprüfung

(1) Bei jeder Neuwahl des Vorstands sind auch zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(2) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis der Kassenprüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.

$13 Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn der Verein nicht mehr in der Lage ist, seinen Zweck und seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung mit der in §9 Abs.7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Evangelische Kirchengemeinde St. Johannis mit der Maßgabe es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Unterhaltung der Friedhöfe St. Johannis und St. Rochus zu verwenden.

§14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§15 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung wurde von den bisherigen Mitgliedern des nicht im Vereinsregister eingetragenen „Bürgervereins St. Johannis – Schierling – Wetzendorf“ und damit den Gründungsmitgliedern des nach Formänderung gegründeten „Bürgerverein St. Johannis – Schniegling – Wetzendorf e.V.“ auf der Fortsetzung der Gründungsversammlung vom 15.05.2013 am 17.06.2014 beschlossen.